Konkrete Gefahr im Straßenverkehr – BGH setzt klare Grenzen

Der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) spielt in der strafrechtlichen Praxis eine erhebliche Rolle. Insbesondere dann, wenn Kraftfahrzeuge gezielt eingesetzt werden, um andere Personen zu gefährden, liegt der Vorwurf schnell nahe. Doch nicht jede riskante oder aggressive Fahrweise erfüllt automatisch die Voraussetzungen einer vollendeten Straftat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung seine restriktive Linie bestätigt und die Anforderungen an das Merkmal der „konkreten Gefahr“ erneut präzisiert.

Sachverhalt wie im Film

Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Angeklagte mit seinem Fahrzeug gezielt auf eine Person zufuhr, an der sich der Angeklagte sich rächen wollte. Das Opfer war dem Fahrzeug des Angeklagten zugewandt und erkannte die Situation rechtzeitig, konnte rasch ausweichen und blieb unverletzt. Das Landgericht hatte dennoch einen vollendeten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr angenommen und den Angeklagten entsprechend verurteilt. Diese Entscheidung hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand.

Konkrete Gefahr?

Der BGH stellt klar, dass eine Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB voraussetzt, dass durch die Tathandlung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert eingetreten ist. Eine solche konkrete Gefahr liegt nur dann vor, wenn sich die Verkehrssituation derart zugespitzt hat, dass der Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhängt. Entscheidend ist dabei nicht, wie bedrohlich die Situation subjektiv wahrgenommen wurde, sondern ob sie objektiv nicht mehr beherrschbar war.

Gerade diesen Punkt hebt der BGH besonders hervor. Allein die räumliche Nähe zwischen Fahrzeug und Opfer reicht nicht aus. Auch ein sehr geringer Abstand oder ein schnelles Zufahren begründet noch keine konkrete Gefahr im strafrechtlichen Sinne, solange dem Gefährdeten realistische und kontrollierte Ausweich- oder Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Solange das Geschehen durch menschliches Verhalten noch gesteuert werden kann, fehlt es an der für die Vollendung erforderlichen „Beinahe-Unfall-Situation“.

Im entschiedenen Fall konnte das Opfer das herannahende Fahrzeug erkennen, reagieren und sich durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit bringen. Der Umstand, dass es letztlich zu keiner Kollision kam, war nicht bloß glücklicher Zufall, sondern Ergebnis eines noch beherrschbaren Geschehensablaufs. Damit verneinte der Bundesgerichtshof zu Recht das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Die Verurteilung wegen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr wurde aufgehoben; in Betracht kommt allenfalls eine Versuchsstrafbarkeit.

Einordnung

Diese Entscheidung ist aus rechtsstaatlicher Sicht ausdrücklich zu begrüßen. Der Bundesgerichtshof verhindert damit eine uferlose Ausdehnung des § 315b StGB und wahrt die notwendige Grenze zwischen gefährlichem Verhalten und strafbarer Vollendung. Das Strafrecht darf nicht bereits dort eingreifen, wo eine Situation lediglich riskant oder eskalierend erscheint. Maßgeblich ist allein, ob objektiv eine hochriskante, nicht mehr kontrollierbare Lage entstanden ist. Für die strafrechtliche Praxis bedeutet dies, dass Gerichte besonders sorgfältige Feststellungen treffen müssen. Pauschale Bewertungen genügen nicht. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Geschehens, zu Entfernungen, Reaktionszeiten und tatsächlichen Ausweichmöglichkeiten. Fehlen solche Feststellungen, ist eine Verurteilung wegen eines vollendeten Delikts regelmäßig nicht tragfähig.

Für Beschuldigte und Verteidigung eröffnet die Entscheidung wichtige Ansatzpunkte. Gerade im Verkehrsstrafrecht lohnt sich eine genaue Analyse der Frage, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr eingetreten ist oder ob lediglich eine abstrakte Gefährdung vorlag. Der Unterschied ist strafrechtlich erheblich und kann über Versuch, Vollendung oder sogar Straflosigkeit entscheiden.

Grundlage dieses Beitrags ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH, Beschl. v. 20.5.2025 − 4 StR 168/25 (LG Hildesheim) sowie der dazugehörige Praxiskommentar von Prof. Dr. Frank Zieschang, Universität Würzburg