Smartphone-Beschlagnahme nach Verkehrskontrolle? Das BVerfG setzt klare Grenzen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich im Jahr 2025 mit einer Verfassungsbeschwerde zu befassen, in der die Beschlagnahme eines Smartphones nach einer Verkehrskontrolle gerügt wurde. Zwar wurde die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig verworfen, dennoch enthält der Beschluss zentrale Hinweise zur Bewertung von Smartphone-Beschlagnahmen, zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts und zur Strafbarkeit nach § 201 StGB.

Aufzeichnung polizeilicher Maßnahmen: Zweifel am Anfangsverdacht

Im zugrunde liegenden Fall filmte die Beschwerdeführerin eine Verkehrskontrolle mit ihrem iPhone. Die Polizei legte ihr daraufhin einen Anfangsverdacht nach § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) zur Last und beschlagnahmte das Gerät.

Das Bundesverfassungsgericht weist jedoch darauf hin, dass sowohl Literatur als auch Rechtsprechung gewichtige Argumente gegen die Strafbarkeit der Aufzeichnung offen zugänglicher Polizeimaßnahmen anführen. Dabei ist entscheidend, ob eine beliebige Öffentlichkeit die Diensthandlungen hätte beobachten und akustisch und optisch wahrnehmen können. Dann gäbe es „beachtliche Argumente gegen die Strafbarkeit der Aufzeichnung polizeilicher Maßnahmen allgemein“ und „polizeiliche Maßnahmen dürfen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht dazu führen, dass Betroffene aus Furcht zulässige Aufnahmen und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen“.

Zwar trifft das BVerfG keine endgültige Aussage zur Straflosigkeit, aber es unterstreicht die Schwäche des Anfangsverdachts!

Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Gericht verschließt auch nicht die Augen davor, dass die Beschlagnahme des Smartphones sehr belastend für den Betroffenen ist und einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Art. 14 I Grundgesetz darstellt. „Smartphones haben heute einerseits eine besondere Bedeutung für das alltägliche Leben ihrer Nutzenden, andererseits ergibt sich aus ihrer Auswertung ein erhebliches Risiko für die Persönlichkeitsrechte der Nutzenden.“

Die Beschlagnahme des Smartphones sei eine „faktische Sanktionierung“, da Smartphones „unverzichtbar“ seien. Dazu stellt das Gericht klar: „Strafprozessuale Ermächtigungsgrundlagen sind gerade keine Ermächtigungsgrundlage für eine Sanktion.“

Zusammenfassung

Auch wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig war, setzt der Beschluss wichtige Leitplanken:

  • Hohe verfassungsrechtliche Hürden für die Beschlagnahme eines Smartphones.
  • Erhebliche Zweifel, ob das Filmen polizeilicher Maßnahmen im öffentlichen Raum strafbar ist.
  • Starkes Gewicht des informationellen Selbstbestimmungsrechts.

Damit stärkt das BVerfG die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern gegenüber staatlichen Ermittlungsmaßnahmen – gerade in Zeiten, in denen Smartphones zentrale Bausteine des privaten Lebens sind.