BGH: Gesichtstattoo gegen den Willen des Opfers ist eine schwere Körperverletzung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über einen ungewöhnlichen und rechtlich anspruchsvollen Fall zu entscheiden: Kann eine erzwungene Tätowierung im Gesicht eine erhebliche und dauerhafte Entstellung im Sinne des § 226 I Nr. 3 StGB darstellen? Die Antwort des BGH fällt eindeutig aus – und widerspricht der vorherigen Bewertung des Landgerichts Bochum.

Was war passiert?

Der Geschädigte tätowierte dem Angeklagten zunächst die Zahlenkombination „1213“ auf die Finger. Als dem Angeklagten auffiel, dass diese – anders als „1312“ – nicht das Akronym „ACAB“ bildet, zwang er den Geschädigten, sich selbst das Wort „FUCK“ in einem etwa 1,5 × 4,5 cm großen Bereich über der rechten Augenbraue stechen zu lassen.

Die Tätowierung wurde mit einer kräftigen, schwarzen Linie gestochen und ist nach den vom Gericht verwerteten Lichtbildern sofort sichtbar, insbesondere aufgrund der exponierten Position im Gesicht. Eine Entfernung hatte der Geschädigte zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begonnen.

Das Landgericht: keine schwere Körperverletzung

Das LG Bochum sah in dem Gesichtstattoo keine erhebliche und dauerhafte Entstellung (§ 226 I Nr. 3 StGB). Die Kammer argumentierte, die Tätowierung sei nicht mit den typischen schweren Folgen des § 226 StGB vergleichbar und könne zudem – so die Überlegung – teilweise durch Haare verdeckt werden.

Der BGH widerspricht deutlich

Der BGH hebt dieses Urteil auf und stellt klar: Eine erzwungene Gesichtstätowierung ist eine schwere Körperverletzung.

Erhebliche Entstellung

Nach Auffassung des BGH liegt eine erhebliche Entstellung vor, wenn das äußere Erscheinungsbild des Geschädigten in einer Weise verändert wird, die seine Gesamtwirkung nachhaltig beeinträchtigt – und zwar so erheblich, dass sie mit den geringsten Fällen der Nr. 1 und Nr. 2 des § 226 StGB vergleichbar ist.

Der BGH betont:

  • Die Tätowierung befindet sich exponiert über der Augenbraue, also an einer Stelle, die sofort ins Auge fällt.
  • Das Wort „FUCK“ wirkt anstößig und hat eine stigmatierende Wirkung.
  • Das Tattoo prägt das Erscheinungsbild des Geschädigten und verändert es massiv.

Damit liegt eine erhebliche Entstellung eindeutig vor.

Dauerhafte Entstellung

Auch die Dauerhaftigkeit bejaht der BGH. Zwar ist die Entfernung eines Tattoos durch Laser grundsätzlich möglich, doch entscheidend ist der Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung (§ 226 StGB – Prognosemaßstab).

Zum Entscheidungszeitpunkt hatte der Geschädigte keine Behandlung begonnen und nicht einmal absehbar angekündigt, wann er eine Entfernung durchführen lassen könnte. Wirtschaftliche Gründe standen der Therapie entgegen. Damit galt die Entstellung als dauerhaft.

Warum die Entscheidung wichtig ist

Der BGH macht deutlich, dass gerade im Gesicht bereits vergleichsweise kleine Tattoos erhebliche Auswirkungen auf die soziale Wahrnehmung und das Selbstbild haben. Auch der Umstand, dass ein Tattoo theoretisch entfernbar ist, genügt nicht, um die Dauerhaftigkeit zu verneinen – zumindest solange keine konkrete Entfernung geplant oder begonnen wurde.

Zusammenfassung

Eine gegen den Willen des Opfers vorgenommene Gesichtstätowierung stellt eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 I Nr. 3 StGB dar. Der BGH stärkt damit den Schutz des äußeren Erscheinungsbildes als Teil der körperlichen Unversehrtheit und stellt klar, dass selbst vermeintlich „kleine“ Tattoos im Gesicht zu erheblichen und dauerhaften Entstellungen führen können. Das wird zu 100 % in den kommenden Examensklausuren kommen!